Allgemeine Geschäftsbedingungen der haebmau AG für Agenturdienstleistungen gegenüber ihren Kunden

Stand: Januar 2024

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von der haebmau AG (nachfolgend „haebmau“ genannt) ihren gewerblich oder selbstständig beruflich handelnden Auftraggebern (nachfolgend „Kunden“ genannt) gegenüber erbrachten Agenturdienstleistungen. Andere als diese AGB gelten ausdrücklich nicht. Dies gilt auch soweit der Kunde in standardisierten Formularen oder im Rahmen von Bestätigungsschreiben auf die Geltung seiner AGB hinweist und sie auf diese Weise einbeziehen will. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn haebmau ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten vielmehr nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Leistungsumfang und Vergütung

2.1 Haebmau bietet strategische Beratung und Leistungen in den Bereichen Kommunikation und Marketing an.

2.2 Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus der jeweils auf Grundlage des Angebots oder des Kostenvoranschlags von haebmau getroffenen Vereinbarung. Ist die Vergütung nicht gesondert vereinbart, oder wünscht der Kunde nachträglich geänderte oder zusätzliche Leistungen, so gelten die in der jeweils gültigen Preisliste von haebmau aufgeführten Stundensätze.

2.3 Die rechtliche Prüfung von Ideen, Konzepten oder sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere im Hinblick auf ihre rechtliche Zulässigkeit nach urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Bestimmungen, ist nur dann Gegenstand der Leistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde die hierbei entstehenden Kosten übernimmt.

2.4 Sämtliche Zahlungen und Preise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.

3. Durchführung der Projekte; Arbeitszeiten

3.1 Protokolle, die haebmau über gemeinsame Arbeitsgespräche anfertigt, gelten als verbindliche Arbeitsgrundlage, sofern nicht der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt, schriftlich widerspricht.

3.2 Der Kunde wird haebmau die notwendigen Informationen und Inhalte bereitstellen und diese so rechtzeitig und in der dem Zweck entsprechenden Form, Qualität und Umfang abliefern, dass haebmau die Arbeiten ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann.

3.3 Texte, Unterlagen, Konzepte oder sonstige Arbeitsergebnisse, die der Kunde abzunehmen hat, wird dieser unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Zugang, schriftlich abnehmen oder seine Änderungswünsche mitteilen. Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Absprachen, so gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn der Kunde sich innerhalb der o.g. Frist nicht äußert. Mit Abnahme übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit und rechtliche Unbedenklichkeit der Inhalte.

3.4 Termine und Lieferfristen gelten nur dann als fix, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde.

3.5 Erbringt haebmau für den Kunden Leistungen aus dem Bereich Digital Communications, gilt zusätzlich Folgendes:

3.5.1 Haebmau wird nach gesondert erteilter Vollmacht des Kunden eine Social Media Präsenz mittels eines sog. Accounts auf den Social Media Plattformen einrichten oder vom Kunden übernehmen und dort Inhalte (insbesondere Texte, Fotos und Videos) veröffentlichen.

3.5.2 Haebmau wird mit ihrer Tätigkeit nicht nach außen in Erscheinung treten, sondern unmittelbar im Namen des Kunden als dessen Stellvertreterin handeln. Eine Vertragsbeziehung mit den Social Media Plattformen erfolgt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Plattformbetreiber auf Grundlage der vom Plattformbetreiber erlassenen Nutzungsbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Nutzungsbedingungen selbst auf der jeweiligen Plattform zur Kenntnis zu nehmen und sich über deren jeweils aktuellsten Stand zu informieren.

3.5.3 Zusätzliche Leistungen, die durch einen etwaigen Relaunch oder ein Redesign einer Social Media Plattform und die dadurch bedingten Anpassungen der Social Media Präsenz des Kunden notwendig werden, berechnet haebmau dem Kunden nach Anfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste weiter.

3.6 Haebmau erbringt ihre Leistungen an Werktagen von Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr MEZ bzw. MESZ (gesetzliche Feiertage am Ort der jeweiligen Betriebsstätte ausgenommen), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.7 Soweit im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte weitere, nicht von haebmau übernommene Leistungen, z. B. für die Produktion (Druckerei, Fotografen, Models etc.), erforderlich werden (nachfolgend „Fremdleistungen“ genannt), so erteilt haebmau Aufträge an Fremddienstleister, nach erfolgter Freigabe gemäß ihrer freien Entscheidung im Namen des Kunden oder im eigenen Namen.

Erfolgt die Beauftragung von Fremdleistungen auf Rechnung und im Namen von haebmau, so ist haebmau berechtigt, rechtzeitig vor Erteilung des Fremdauftrages vom Kunden eine Akontozahlung in Höhe der zu erwartenden Auslagen zu verlangen und den Fremdauftrag erst nach Eingang der Zahlung zu erteilen. Andernfalls zahlt der Kunde direkt an die betreffenden Fremddienstleister.

In jedem Falle einer Auftragsvergabe von Fremdleistungen durch haebmau trägt der Kunde die mit dem Auftrag verbundenen unternehmerischen und vertraglichen Risiken eines Auftraggebers, insbesondere das Mängel-, Ausfall- und Insolvenzrisiko, soweit haebmau kein Auswahlverschulden trifft. Der Kunde wird haebmau von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die diese im Zusammenhang mit der Beauftragung der Fremdleistungen durch haebmau gegen haebmau erheben, soweit diese nicht von haebmau zu vertreten sind.

3.8 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Fremdkosten, Vergütungszuschlag (Handling Fee)

Fremdkosten sind Kosten für Leistungen von im Interesse des Kunden beauftragten Dritten, Kosten für besondere Serviceleistungen von haebmau (z.B. Showroom-Präsenz, Press Days, Lagerkosten oder Servicekräfte), allgemeine Bürokosten, kundenbezogene Abgaben (z. B. Abgaben an die Künstlersozialkasse, Zollkosten, Umsatzsteuer im Auslandsverkehr etc.) sowie Kosten, die aufgrund von Reisen im Interesse des Kunden entstanden sind. Soweit solche Kosten im Bereich der Agentur anfallen, richtet sich deren Höhe nach der Agenturpreisliste, Ziffern II, III. Fremdkosten berechnet haebmau mit einem Zuschlag (sog. Handling Fee) in Höhe von 15% an den Kunden weiter.

5. Reisezeiten und -kosten

5.1 Reisezeiten werden, soweit sie nicht ausdrücklich als inkludiert vereinbart wurden, nach den in der jeweils gültigen Preisliste von haebmau aufgeführten Stundensätzen zusätzlich vergütet.

5.2 Reisekosten sowie Spesen werden auf Nachweis erstattet. Für Flüge innerhalb Europas gilt die Economy-Klasse, für Flüge außerhalb Europas die Business-Klasse, für Fahrten mit der Bahn die 2. Klasse und für Übernachtungen in Hotels die gehobene Mittelklasse als vereinbart. Die Nutzung eigener PKW wird nach dem steuerlich anrechenbaren Satz (derzeit 0,30 Euro/km) abgerechnet.

6. Kostenüberschreitungen oder Änderung von Aufträgen

6.1 Mehrkosten, die vom Kunden zu vertreten sind oder die aufgrund unvorhergesehener Umstände eintreten, trägt der Kunde in voller Höhe. Dies gilt sowohl für die Vergütung wie auch für Fremdkosten. Als Gründe für Überschreitungen kommen insbesondere, aber nicht abschließend, in Betracht:

– veränderte oder zusätzliche Leistungen auf Wunsch des Kunden

– mangelhafte Mitwirkung des Kunden (z. B. wegen eines neuen oder veränderten Briefings; neuer oder nachträglich gelieferter Informationen oder Materialien)

– verspätete Freigabe

– veränderte oder zusätzliche Leistungen zur Sicherstellung des Projekterfolgs (z. B. Krankheit eines Moderators, Künstlers oder Testimonials und kurzfristige Ersatzbeschaffung)

– verbrauchs- oder nutzungsabhängige Kosten.

haebmau stellt die solchermaßen überschrittenen Kosten dem Kunden nachträglich gesondert (gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. Rechnungslegung von Dritten) in Rechnung.

6.2 Überschreiten die tatsächlichen Kosten eines Projekts (Vergütung und Fremdkosten) die in einem verbindlichen Kostenvoranschlag aufgeführten Kosten um bis zu 15%, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. Überschreitungen von mehr als 15% sind, soweit dies nicht vom Kunden gemäß Ziffer 6.1 zu vertreten ist, nur dann vom Kunden zu tragen, wenn er sie zuvor genehmigt hatte.

7. Fälligkeiten und Abrechnung

7.1 Rechnungen von haebmau sind sofort nach deren Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig. haebmau gewährt grundsätzlich keine Skonti, Boni oder vergleichbare Zahlungsermäßigungen.

7.2 Falls im Rahmen eines Projekts regelmäßig monatlich zu zahlende Vergütungen (Retainer), sonstige Kosten, Abgaben und Abschläge auf Fremdleistungen vereinbart wurden, so sind diese jeweils zum Ersten des Leistungsmonats gegen Rechnung zur Zahlung fällig.

7.3 Haebmau ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die Vergütung und Fremdkosten zu verlangen, bzw. nach Projektfortschritt Teilabrechnungen zu stellen.

7.4 Den Rechnungen wird stets eine Auflistung sämtlicher angefallener Fremdkostenpositionen beigefügt. Aufgrund der Rechnungsdatenverarbeitung werden grundsätzlich keine Rechnungskopien solcher Fremdkosten vorgelegt, die haebmau im eigenen Namen beauftragt hat. Der Kunde hat jedoch das Recht, nach vorheriger Ankündigung die Originale in den Räumen von haebmau am Standort München einzusehen, um in begründeten Fällen die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Den im Rahmen einer solchen Prüfung bei haebmau entstehenden Arbeits- und sonstigen Aufwand trägt der Kunde.

7.5 Etwaige Guthaben oder Unterdeckungen gleichen die Parteien nach Zugang der Abrechnung und ggf. Rechnungsstellung aus. haebmau ist berechtigt, etwaige Guthaben des Kunden mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

7.6 Der Kunde darf gegen Forderungen von haebmau nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gleiche gilt im Falle der Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungsrechte.

8. Nutzungsrechte

8.1 Die Rechte an Arbeitsergebnissen der Agentur, die der Kunde zur Verwendung freigegeben und bezahlt hat, räumt haebmau als einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks erforderlichen Nutzungsarten, für die Dauer der vorgesehenen Verwendung ein.

8.2 Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter (zum Beispiel an Fotografien, Illustrationen, Musik oder an Leistungen von Darstellern, Sprechern, Models), die der Kunde bezahlt hat, räumt haebmau dem Kunden für den im jeweiligen Einzelfall vorgesehenen Zweck und in dem dafür erforderlichen zeitlichen und räumlichen Umfang ein.

8.3 Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse Dritter nur in dem Rahmen zu nutzen, in dem sie erworben wurden. Sollte haebmau in diesem Zusammenhang seitens Dritter wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Überschreitung der eingeräumten Rechte in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde haebmau von allen diesbezüglichen Ansprüchen freistellen und ihr sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.

8.4 Die Rechteeinräumung gilt nur für die vom Kunden tatsächlich umgesetzten und bezahlten Arbeitsergebnisse, nicht dagegen für vom Kunden verworfene Vorschläge von haebmau; die Nutzungsrechte daran verbleiben uneingeschränkt bei haebmau.

8.5 Eine Bearbeitung oder die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von haebmau zulässig.

8.6 Mit der Teilnahme an Wettbewerben oder Konzeptvorstellungen (sog. Pitch) räumt haebmau keinerlei Rechte an den präsentierten Konzepten, Texten, Bildern, Tönen oder sonstigen Arbeitsergebnissen ein. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine Aufwandsentschädigung (Pitchhonorar) zahlen sollte.

9. Garantien, Gewährleistung, Vertragsstrafen oder Schadenspauschalen

9.1 Haebmau gibt grundsätzlich keine Garantien, es sei denn dies ist gesondert und schriftlich vereinbart.

9.2 Etwaige Mängel von Arbeitsergebnissen hat der Kunde unverzüglich zu rügen. haebmau wird Mängel unverzüglich nachbessern. Eine Minderung oder Ersatzvornahme ist erst dann möglich, wenn eine Fehlerbeseitigung trotz Fälligkeit abgelehnt wurde oder zwei Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Die Frist zur Mängelgewährleistung endet nach 12 Monaten.

9.3 Haebmau akzeptiert keine Vertragsstrafenregelungen oder Schadenspauschalierungen.

10. Haftung

10.1 Haebmau haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie von ihr schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.2 Unbeschadet Ziffer 10.1 haftet haebmau nicht für von ihr aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden, es sei denn, sie hat dabei eine wesentliche Vertragspflicht, das heißt, eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, verletzt. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen haebmau nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.

10.3 Eine weitergehende Haftung von haebmau ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, vertragsuntypische oder unvorhersehbare Schadensposten und die Haftung für jegliche indirekten oder Folgeschäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn.

10.4 Haebmau wird den Kunden auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Kommunikationsmaßnahmen hinweisen. Erachtet haebmau für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z. B. wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die hierfür entstehenden Kosten. Hat haebmau auf Bedenken hingewiesen und wünscht der Kunde gleichwohl keine Prüfung oder besteht trotz anderslautendem Prüfungsergebnis auf der Realisierung der Kommunikationsmaßnahme, so haftet haebmau nicht für daraus entstehende Schäden. Der Kunde verpflichtet sich, haebmau für den Fall einer Inanspruchnahme wegen einer Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang in vollem Umfang von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, zu ersetzen.

10.5 Schadensersatzansprüche des Kunden, ausgenommen solche gemäß Ziffer 10.1 und soweit sonst gesetzlich unzulässig, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren seit der Verletzungshandlung.

10.6 Soweit die Haftung von haebmau ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter, deren sich haebmau zur Erfüllung dieses Vertrages bedient.

10.7 Haebmau haftet nicht für vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste oder nicht freigegebene Nutzungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z. B., sofern diese außerhalb des Vertragsgebietes oder des vereinbarten Verwendungszweckes verwendet werden. Der Kunde verpflichtet sich, haebmau für den Fall einer Inanspruchnahme wegen einer Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang in vollem Umfang von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, zu ersetzen.

10.8 Der Kunde versichert, dass jegliche Inhalte und Daten (insb. personenbezogene Daten), die er haebmau überlässt, richtig, rechtlich zulässig, für den Vertragszweck geeignet und frei von Rechten Dritter sind. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten oder der Verletzung von Rechten Dritter beruhen, stellt der Kunde haebmau auf erstes Anfordern frei und erstattet ihr etwaige Rechtsberatungskosten.

10.9 Haebmau behält sich vor, Inhalte, die der Kunde oder Dritte auf einer für den Kunde betriebenen Website o.ä. bereitgestellt haben und die ihr bedenklich erscheinen, von einer Verbreitung auf dem Portal auszunehmen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Hierüber wird sie den Kunden unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn haebmau von dritter Seite aufgefordert wird, online öffentlich zugänglich gemachte Inhalte zu ändern oder zu löschen, weil sie angeblich fremde Rechte verletzen. Für den Fall, dass der Kunde den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht vorliegt, wird haebmau die betroffenen Inhalte nach Aufforderung des Kunden wieder zugänglich machen.

11. Vertraulichkeit und Eigen-PR

11.1 Die Parteien sind verpflichtet, Informationen, welche die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung fort. Sie gilt für solche Informationen, die haebmau zum Zwecke der Veröffentlichung überlassen wurden nur bis zu dem vom Kunden bestimmten Veröffentlichungstermin.

11.2 Die Pflicht zu Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,

– die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder – ohne Verschulden der empfangenden Partei – später öffentlich bekannt werden;

– die der empfangenden Partei schon vor der Überlassung bekannt waren oder ihr danach rechtmäßig durch einen Dritten überlassen wurden, ohne dass sie von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wurde;

– die von der empfangenden Partei aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu veröffentlichen sind – in diesem Fall die empfangende Partei die preisgebende Partei unverzüglich vorab hiervon unterrichten und das weitere Vorgehen abstimmen;

– deren Bekanntgabe an Dritte die preisgebende Partei zuvor schriftlich zugestimmt hat;

– die von der empfangenden Partei unabhängig von der Überlassung entwickelt worden sind oder entwickelt werden.

11.2 Haebmau ist berechtigt, für Eigenwerbung– insbesondere auf der Agentur-Website, bei Kundenpräsentationen und bei der Selbstdarstellung in sogenannten Cases – Name, Marke und Logo des Kunden zu nennen und wiederzugeben sowie die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Pflichten gemäß Ziffer 11.1 aufzuzeigen. Letzteres gilt auch nach Vertragsbeendigung.

12. Datenschutz

12.1 Die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet sowie zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten im erforderlichen Rahmen auch an Dienstleister oder sonstige Dritte weitergegeben. Die Verarbeitung der für das Vertragsverhältnis notwendigen personenenbezogenen Daten beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b), c) und f) DSGVO. Betroffene Personen haben Rechte zum Schutz ihrer Daten, die sich aus den Artikeln 12 bis 21 DSGVO ergeben. Weitergehende Datenschutzinformationen fiinden sich unter https://www.haebmau.de/datenschutz .

12.2 Sofern der Kunde Daten Dritter weiterleitet, sorgt er dafür, dass er die hierzu erforderlichen Rechte der Dritten ordnungsgemäß und den deutschen und europäischen Datenschutzbestimmungen entsprechend eingeholt hat. Der Kunde schließt falls erforderlich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit haebmau ab.

13. Abwerbeverbot von Mitarbeitern – Vertragsstrafe

Beide Parteien verpflichten sich, während der Dauer ihrer Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten pro angefangenem Vertragsjahr danach, längstens jedoch zwei Jahre, keinen Mitarbeiter der anderen Partei, der während der Zusammenarbeit mit vertragsgegenständlichen Leistungen betraut war, ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei abzuwerben. Derjenigen Partei, die gleichwohl einen Mitarbeiter der betroffenen Partei anstellt, obliegt der Nachweis dafür, dass ein solcher ohne eigene Abwerbeversuche angestellt werden konnte. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich die abwerbende Partei, eine von der betroffenen Partei der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Als Maßstab hierfür gilt ein Betrag von sechs Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

14. Kündigung

14.1 Soweit haebmau für einen unbestimmten Zeitraum kontinuierlich wiederkehrende Leistungen auf Basis eines sogenannten Retainers (regelmäßige monatliche Vergütung) erbringt, kann jede Partei die Zusammenarbeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Während der Kündigungsfrist bleibt der Retainer geschuldet, unabhängig davon, ob der Kunde weniger oder gar keine Leistungen mehr abruft. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.2 Für die Kündigung von Projekten, die für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurden, oder von anderen, als in Ziffer 14.1 genannten Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

14.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der anderen Vertragspartei wesentlich verschlechtern, insbesondere im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Abweisung mangels Masse oder im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests.

14.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Sonstiges

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt vielmehr eine Bestimmung, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. haebmau behält sich jedoch vor, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

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